Ohne Moos nix los
Auch in der Schweiz ist das Geld eine begrenzte Ressource. Doch der Wiederherstellung von naturnahen Gewässern wird ein hoher Stellenwert beigemessen und so werden je nachdem ob es sich um eine Sanierung von einer Wasserkraftanlage oder um eine Revitalisierung handelt, verschiedene öffentliche Gelder dafür zur Verfügung gestellt.
Sanierung Wasserkraftwerke
Die Inhaber:innen von bestehenden Wasserkraftanlagen, die nach Gewässerschutzgesetz Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen müssen, erhalten die vollen anrechenbaren Kosten der Massnahmen und der Wirkungskontrollen zurückerstattet (Art. 34 und Art. 36 Abs. 1 a Ziff. 3 EnG; Anhang 3, Abs. 3.1 d, EnV). Das ist sowohl innerhalb des Schweizer Subventionswesen als auch im weltweiten Vergleich der Gewässeraufwertung eine einmalige Situation!
Das Geld stammt von dem Netzzuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze. Dadurch kommen jährlich ca. 50 Millionen Franken zusammen. Die Wasserkraftwerke müssen bis 2030 saniert werden – bis dahin belaufen sich die so generierten Kosten auf einen Totalbetrag von ca. 1 Milliarde Franken.
Nach dem aktuellen Stand des Wissens wird dieser Betrag jedoch nicht reichen, um den Umbau alle sanierungspflichtigen Anlagen tatsächlich zu finanzieren. Eine Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten ist daher Gegenstand politischer Diskussionen.
Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
Im Jahr 2023 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die ökologische Sanierung der Wasserkraftwerke geprüft. Wie in Fachkreisen schon länger bekannt hält nun auch dieser Bericht fest: Die Frist der Umsetzung bis 2030 wird als unrealistisch eingeschätzt und man müsse mit mehreren Milliarden (!) CHF Kosten rechnen, als mit der bisher erwarten 1 Milliarde.
Zudem empfiehlt die EFK dem BAFU konkrete Massnahmen zur Optimierung:
- Bessere Kontrolle der Wirtschaftlichkeit, wie z.B.
- Priorisierung der Projekte nach ökologischer Dringlichkeit und öffentlichem Interesse
- vollständige Kostenübersicht
- Strengere Anwendung rechtlicher Grundlagen, wie z.B. Ausschreibungen auch für Arbeiten unter den Schwellenwerten des Beschaffungsrechts
- stärkere Kontrolle der von Kraftwerksinhabern verrechneten Eigenleistungen
- Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Fristverlängerung, Sicherung ausreichender finanzieller Mittel, Anpassung ökologischer Sanierungsziele, sowie eine Kombination von diesen drei Punkten. Dabei ist festzuhalten, dass eine Anpassung der Sanierungsziele aus gewässerökologischer Sicht natürlich nicht gewünscht ist!)
Revitalisierungen
Die Revitalisierungen werden mit jährlichen Beiträgen von bis zu 40 Millionen Franken mit allgemeinen Steuermitteln subventioniert. Je nach Art und Ausmass der jeweiligen Revitalisierungsmassnahme werden 35 – 80% der Projektkosten übernommen. Für besonders aufwändige Projekte können auch Einzel-Subventionen beantragt werden. Die Subventionen erfolgen in Form von Abgeltungen an die Kantone (Art. 62b GSchG). Dazu wurde ein eigenes Programm im Rahmen der Programmvereinbarungen im Umweltbereich geschaffen.
Die Programmvereinbarungen umfassen stets 4 Jahre, aktuell befinden wir uns in der Periode 2016-2019.
Für diese Periode hat das BAFU für die Programmvereinbarungen 90 Millionen Franken und für die Einzelprojekte 80 Millionen Franken bereitgetellt. Damit sollen rund 300 Vorhaben realisiert werden. Ausgehend von einem angestrebten mittleren Subventionssatz von 65 % durch den Bund werden die Kantone ihrerseits rund 90 Millionen Franken zu den Revitalisierungen beitragen.
Langfristig können mit den bestehenden Mitteln nach Plan ca. 4’000 km der Gewässer revitalisiert werden. Doch auch hier zeigt sich in der bisherigen Umsetzung, dass die kosten der einzelnen Revitalisierungen viel höher ausfallen und die Finanzierungssumme erhöht werden müsste (oder günstigere Revitalisierungen durchgeführt werden) um das Ziel der 4’000 km zu errreichen.5
1 Bammater, L., Baumgartner, M., Greuter, L., Hartel-Borer, S., Huber-Gysi, M., Nitsche, M., Thomas, G. (2015). Renaturierung der Schweizer Gewässer: Die Sanierungspläne der Kantone ab 2015. BAFU, Bern.
2 Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016, Stand am 1. Oktober 2022) (SR 730.0).
3 Energieverordnung (EnV) vom 1. November 2017, Stand am 1. Januar 2022 (SR 730.01)
4 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, Stand am 1. Januar 2017 (SR 814.2).
5 Thomas, G. & Renner, C. (2021). Renaturierung der Schweizer Gewässer Stand Umsetzung Revitalisierungen 2011-2019. Bundesamt für Umwelt (BAFU) (Hrsg.), Bern.